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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Der Fischzucht Burkhard Weller


                  

Die nachstehenden Bedingungen gelten, falls im Einzelfall
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart und Leistungen
aus Betrieben, die Mitglied des Deutschen
Fischereiverbandes sind. Sie sind verbindlich, wenn der
Lieferant bei Angebot und bei Abnahme von Bestellungen
sich auf diese Bedingungen bezieht und wenn sie auf dem
Angebot deutlich abgedruckt sind.


1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Bestätigte
Bestellungen für Lieferungen von Fischen aus eigener
Aufzucht brauchen nicht ausgeführt werden, wenn die
Leistung durch Krankheit oder höhere Gewalt unmöglich
geworden ist, oder wenn dadurch bedingt, der Verkäufer
seinen gewöhnlichen Eigenbedarf nicht decken kann. In
diesem Fall ist der Käufer unverzüglich zu
benachrichtigen.

Die Lieferung von Fischen aus fremder Aufzucht zur
Besetzung von Gewässern ist besonders zu vereinbaren; für
den Fall der Unmöglichkeit der Leistung gilt hier die
gesetzliche Regelung (§ 279 BGB).



2. Die Fische bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt,
die Fische auch vor Bezahlung im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.
Macht er davon Gebrauch, tritt er die daraus entstehende
Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden sicherungsweise
an den Verkäufer ab.


3. Alle Preise verstehen sich ab Hälteranlage zuzüglich
Mehrwertsteuer. Die Preise sind ohne Skontoabzug ab
Rechnungsstellung zahlbar. Nach Mahnung sind für jeden
angefangenen Monat 1% Verzugszinsen zu bezahlen.


Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers, wenn er
die Fische ab Hälteranlage übernimmt. Es geht zu Lasten
des Verkäufers, wenn dieser den Transport zum Käufer
übernommen hat; in diesem Fall garantiert der Verkäufer
bei Kauf von lebenden Fischen für lebende Ankunft.

Bei begründeten Beanstandungen, z. B. aus
Transportschäden, hat der Käufer nur Anspruch auf
Herabsetzung des Kaufpreises; dem Verkäufer ist jedoch
freigestellt, Ersatz zu liefern.


5. Bei der Lieferung bleiben Abweichungen bis zu 15% in
Größe der Stückzahl vorbehalten.

6. Der Verkäufer sichert zu, daß zur Zeit der Übergabe
an den zu liefernden Fischen und in der Aufzucht- bzw.
Hälteranlage, aus der sie geliefert werden, keine
Anzeichen einer ansteckenden Krankheit erkennbar
waren.
Dem Käufer steht es frei, die Fische vor Lieferung
von einer sachverständigen Stelle auf seine Rechnung
untersuchen zu lassen; das Ergebnis muß dem Verkäufer
vor Lieferung bekanntgegeben werden.

7. Wird der Vetrag unter Vollkaufleuten im Sinne des
Handelsgesetzbuches geschlossen, vereinbaren sie als
Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Verkäufers
zuständige Gericht.

Fußnote zu 1.:
Eigene Aufzucht heißt: Der Fisch muß in der Anlage des
Lieferanten ein Entwicklungsperiode verbracht haben.
Entwicklungsperioden sind:
Z. B. Dotterbrut zur vorgestreckten Brut, vorgestreckte
Brut zum einsömmerigen Fisch, einsömmeriger Fisch zum
zweisömmerigen Fisch usw.